
Insolvenz: Ihr Arbeitgeber steht vor dem Aus – Ihre Betriebsrente jetzt auch?
Ihr Arbeitgeber steht vor dem Aus. Doch was passiert im Fall einer Insolvenz mit Ihrer Betriebsrente...
Mithilfe von Arbeitgeber und Staat fürs Alter vorsorgen – die betriebliche Altersvorsorge (bAV) macht’s möglich. Für viele ist sie neben der gesetzlichen Rente und der privaten Altersvorsorge eine attraktive Möglichkeit, um finanziell vorzusorgen. Doch die wenigsten verbringen ihr gesamtes Arbeitsleben im selben Unternehmen. Viele stellen sich daher die Frage: Was passiert mit meiner betrieblichen Altersvorsorge, wenn ich einen neuen Job habe?
Je nach Art der betrieblichen Altersvorsorge gibt es beim Jobwechsel verschiedene Regelungen. Wir fokussieren uns auf den häufigsten Durchführungsweg, die Direktversicherung durch Entgeltumwandlung.
Das Wichtigste vorab: Ihre bisher angesparte Betriebsrente bleibt Ihnen erhalten.
Insgesamt gibt es 3 Möglichkeiten, wie Sie Ihre Direktversicherung fortführen können:
Die einfachste Lösung: Alle Beteiligten, also Ihr bisheriger Arbeitgeber, Ihr neuer Arbeitgeber und Sie, sind sich einig. Dann nehmen Sie Ihren bestehenden Vertrag durch einen Versicherungsnehmerwechsel mit zu Ihrem neuen Arbeitgeber.
Sie können dort den Vertrag mit Teilen aus Ihrem Gehalt (sogenannte Entgeltumwandlung) nach Wunsch weiterführen. Dabei besteht sogar ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG); 2025 sind das monatlich 322 €. Dafür müssen Sie nur eine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Ihrem neuen Arbeitgeber abschließen. Das Beste daran: Auch Ihr neuer Arbeitgeber ist verpflichtet, 15 % zu Ihrer Entgeltumwandlung dazuzugeben. Vielleicht besteht sogar die Möglichkeit auf mehr – je nachdem, was in Ihrem neuen Unternehmen angeboten wird. Fragen Sie am besten gleich nach.
Alternativ kann der neue Arbeitgeber das bisher angesparte Kapital auch in sein eigenes Versorgungssystem in einen neuen Vertrag übertragen. Sind beide Versicherer – der Ihres bisherigen und Ihres neuen Arbeitgebers – dem sogenannten GDV-Übertragungsabkommen beigetreten, entstehen bei der Kapitalübertragung keine neuen Abschlusskosten.
Sie haben einen Rechtsanspruch auf Übertragung des Kapitals, wenn zwischen der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses und dem Antrag auf Übertragung auf Ihren neuen Arbeitgeber nicht mehr als 12 Monate liegen. Dieser gilt für Zusagen seit dem 1. Januar 2005 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Sind beide Versicherer dem GDV-Abkommen beigetreten, verlängert sich die Frist, innerhalb derer die Kapitalübertragung beantragt werden kann, auf 15 Monate.
Wenn Ihr neuer Arbeitgeber ausschließlich das Sozialpartnermodell (SPM) anbietet, stehen Sie vor einer wichtigen Entscheidung. Das Sozialpartnermodell bringt viele Vorteile mit sich, doch es gibt eine entscheidende Besonderheit: Sobald Sie einen Vertrag im Rahmen des SPM abschließen, bleibt es dauerhaft bei diesem Modell – ein Wechsel zurück zu anderen Durchführungswegen ist nicht möglich.
Gerade in einer Arbeitswelt, die von Flexibilität und häufigeren Arbeitgeberwechseln geprägt ist, sollten Sie Ihre Optionen für die Zukunft sorgfältig abwägen. Eine Möglichkeit könnte sein, Ihren bestehenden Vertrag mit einem Mindestbeitrag weiterzuführen und zusätzlich einen neuen Vertrag im Rahmen des SPM abzuschließen. So bleiben Sie flexibel und können von den Vorteilen beider Modelle profitieren.
Ist die Übertragung auf den neuen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht gewünscht, können Sie den Vertrag auch privat als neuer Versicherungsnehmer weiterführen. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn Ihr bisheriger Vertrag bessere Konditionen, wie zum Beispiel hohe garantierte Zinsen oder Treueboni, enthält. Ihre Betriebsrente können Sie dann mit eigenen Beiträgen aus Ihrem Nettogehalt weiter aufbauen.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, das angesparte Kapital im bisherigen Vertrag zu den vereinbarten Konditionen zu parken und den Vertrag ruhen zu lassen. Auch wenn sie keine weiteren Einzahlungen tätigen, verzinst sich das Kapital weiter. Ob Sie zusätzlich einen neuen Vertrag bei Ihrem neuen Arbeitgeber abschließen, ist Ihnen freigestellt.
Bei den Durchführungswegen Pensionskasse und Pensionsfonds stehen die genannten Möglichkeiten nach einem Jobwechsel ebenso zur Verfügung. Im Gegensatz dazu läuft die Fortführung der bAV bei den Durchführungswegen Pensionszusage und Unterstützungskasse bei einem Arbeitgeberwechsel nach anderen Prinzipien. Bei Bedarf sprechen Sie Ihren Arbeitgeber am besten darauf an.
Auch wenn Sie Ihren Job wechseln, bleibt Ihnen Ihre Betriebsrente sicher! In den meisten Fällen kann die betriebliche Altersvorsorge unkompliziert weitergeführt werden. Fragen Sie Ihren neuen Arbeitgeber frühzeitig, welche Möglichkeiten es für Ihre bAV gibt. Je nach angebotenen Konditionen können Sie individuell entscheiden, ob Sie
Jede Lebenssituation ist einzigartig – und genauso individuell sollte auch Ihre Entscheidung sein. Eine fundierte Beratung kann Ihnen helfen, die für Sie optimale Lösung zu finden. Der Ansprechpartner Ihres Versicherers oder Ihr Vermittler steht Ihnen zur Seite, um Ihre persönliche Situation zu analysieren und gemeinsam mit Ihnen die Weichen für eine sichere und flexible Altersvorsorge zu stellen.
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