Vorsorgen & Anlegen

Wie viel Steuern fallen auf gesetzliche, betriebliche und private Renten an – und worin unterscheiden sie sich?

Wer sich dem Ruhestand nähert, denkt früher oder später darüber nach, wie viel von der Rente tatsächlich im eigenen Portemonnaie landet. Aber auch, wenn Sie sich gerade zum ersten Mal Gedanken über Ihr Altersvorsorge-Portfolio machen, ist die Besteuerung der Rente ein relevantes Thema für die Entscheidungsfindung.

Gut zu wissen: Unabhängig davon können im Ruhestand – je nach Vorsorgeart – Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Diese sind keine Steuer, beeinflussen aber das ausgezahlte Netto. Besonders relevant ist das bei Betriebsrenten.
Grob gesagt, ob Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Auszahlung anfallen, ist davon abhängig, ob die Prämien aus dem Netto oder Brutto bezahlt wurden.

Gesetzliche Rente: Das fällt an Steuern an

Die gesetzliche Rente unterliegt der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet: Während der Berufsjahre sind Beiträge weitgehend steuerfrei, dafür wird die Rente im Alter besteuert.

Die gute Nachricht: Ein Teil der gesetzlichen Rente bleibt steuerfrei. Wie groß dieser Anteil ist, richtet sich nach dem Jahr, in dem Sie in Rente gehen. Und hier gilt ein einfacher Zusammenhang: Je später der Rentenbeginn, desto höher der Anteil, der versteuert wird.

So sieht es konkret aus:

Wenn Sie 2025 in Rente gegangen sind, sind 83,5 % Ihrer Rente steuerpflichtig. Starten Sie 2030, sind es 86 %. Ab 2058 wird die Rente vollständig versteuert. Dieser steuerpflichtige Anteil wird einmal festgelegt und bleibt dann dauerhaft gültig.

JahrZu versteuernder Anteil
202684 %
202784,5 %
202885 %
202985,5 %
203086 %
2058100 %

Trotzdem zahlen viele Rentnerinnen und Rentner keine Einkommensteuer. Das liegt am Grundfreibetrag, der 2026 bei 12.348 € liegt. Erst wenn Ihre steuerpflichtigen Einkünfte darüber liegen, wird Einkommensteuer fällig. Werbungskosten sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können das zu versteuernde Einkommen zusätzlich mindern.

Ein Beispiel:
Ute geht 2026 in Rente und erhält von der gesetzlichen Rentenversicherung 1.400 € brutto im Monat, also 16.800 € im Jahr. 84 % davon sind steuerpflichtig, das entspricht 14.112 €. Zieht sie 2.500 € für Werbungskosten und Versicherungen ab, bleiben 11.612 €. Damit liegt Ute unter dem Grundfreibetrag und Einkommenssteuer fällt nicht an.

Wie sieht die Besteuerung bei anderen Vorsorgeformen aus?

Das Rechenbeispiel macht deutlich, warum es wichtig ist, zusätzlich privat fürs Alter vorzusorgen. Denn die gesetzliche Rente alleine reicht in der Regel nicht aus, um sich einen sorgenfreien Ruhestand leisten zu können.

Neben der gesetzlichen Rente spielen für viele Menschen daher betriebliche und private Vorsorgelösungen eine wichtige Rolle. Auch hier stellt sich die Frage: Was bleibt später übrig?

Betriebliche Altersvorsorge: Steuerersparnis heute, Steuerlast im Alter

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse, wird in der Ansparphase, also in der Zeit vom Vertragsbeginn bis zum Rentenbeginn, steuerlich begünstigt. Die Beiträge werden direkt aus dem Bruttolohn gezahlt. Dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen. 2026 können monatlich

  • bis zu 676 € steuerfrei
  • und 338 € steuer- und sozialabgabenfrei

in eine bAV eingebracht werden.

Bei der Auszahlung dreht sich das Bild:
Die Betriebsrente wird vollständig mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Zusätzlich zur Steuer können bei Betriebsrenten – abhängig vom Versicherungsstatus – Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Diese sind keine Steuer, wirken sich aber auf das ausgezahlte Netto aus.

Rürup Rente (Basisrente): Absetzen in der Ansparphase, versteuern in der Rentenphase

Die Rürup-Rente, auch Basisrente genannt, richtet sich vor allem an Selbstständige und Gutverdienende. Ihr großer Vorteil liegt in der Ansparphase: Beiträge können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. 2026 liegt der Höchstbetrag bei

  • 30.826 € für Ledige
  • 61.652 € für Verheiratete.

Die spätere Rente wird – ähnlich wie die gesetzliche Rente – nachgelagert besteuert. Entscheidend ist der sogenannte Besteuerungsanteil des jeweiligen Rentenjahrgangs. Für Rentenbeginn 2025 liegt der steuerpflichtige Anteil bei 83,5 % und bleibt dauerhaft bestehen. Für jedes Jahr eines späteren Renteneintritts erhöht sich dieser Anteil um 0,5 Prozentpunkte.

Ein praktischer Blick auf die Steuerersparnis:
Zahlt Ute 5.000 € in ihre Basisrente ein und liegt ihr persönlicher Grenzsteuersatz bei 42 %, spart sie jährlich 2.100 € Einkommensteuer.

Private Vorsorge: monatliche Rente oder Kapitalauszahlung – und wie wird es besteuert?

Viele Menschen setzen zusätzlich auf private Renten- oder Lebensversicherungen, zum Beispiel auf fondsgebundene Rentenversicherungen. Diese ungeförderten Produkte werden steuerlich anders behandelt als bAV und Rürup, bieten dafür aber auch einige Vorzüge. Ungefördert bedeutet, dass der Staat oder Ihr Arbeitgeber Sie nicht durch Vergünstigungen beim Aufbau einer Altersvorsorge unterstützen. Die Beiträge müssen daher aus Ihrem Nettoeinkommen finanziert werden. Wie die Rentenleistung versteuert wird, hängt davon ab, ob Sie eine lebenslange Rente erhalten oder doch lieber die Kapitalleistung.

Lebenslange Rente

Wählen Sie bei Ihrer privaten Altersvorsorge eine lebenslange Rentenzahlung, wird nur der sogenannte Ertragsanteil versteuert. Er hängt von Ihrem Alter bei Rentenbeginn ab und ist gesetzlich festgelegt. Wer zum Beispiel mit 67 Jahren die Rente erhält, versteuert 17 % der Rente mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz. Den Rest erhalten Sie steuerfrei.

Beispiel:
Ute erhält ab 67 eine private Monatsrente von 1.000 €.
170 € davon sind steuerpflichtig, 830 € steuerfrei.

Einmalige Kapitalauszahlung

Entscheiden Sie sich dafür Ihr angespartes Kapital als Einmalzahlung zu erhalten, gelten die Regeln für Kapitalerträge. Bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, ist die Auszahlung als Einmalzahlung unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei.
Bei Neuverträgen ab 2005 fällt grundsätzlich Abgeltungssteuer an.

Die sogenannte 12/62-Regel kann jedoch eine deutliche Entlastung bringen: Läuft Ihr Vertrag mindestens 12 Jahre und erfolgt die Auszahlung nach dem 62. Geburtstag (bei älteren Verträgen nach dem 60.), wird nur die Hälfte Ihres Ertrags mit dem persönlichen Steuersatz versteuert (Halbeinkünfteverfahren). Voraussetzung ist, dass der Todesfallschutz die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, das heißt die Hinterbliebenenleistung muss mindestens 50 % der gezahlten Beiträge entsprechen.

Quelle: eigene Darstellung

Tipps für Ihre Vorsorge

Wer seine Vorsorge rechtzeitig ordnet, hat später mehr Gestaltungsspielraum. Diese Überlegungen können Ihnen helfen:

  1. Früh prüfen, später sparen: Je nach Einkommen kann sich eine bAV oder ein Rürup-Vertrag besonders lohnen, weil Sie in der Sparphase Ihr zu versteuerndes Einkommen senken – allerdings nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen.
  2. Auszahlungsform bewusst wählen: Ob lebenslange Rente oder Kapitalauszahlung kann steuerlich einen großen Unterschied machen.
  3. Unterlagen gut aufbewahren: Beitragsnachweise und Vertragsdaten (Startalter, Laufzeit, Todesfallschutz, Auszahlungsart) sind für die Besteuerung wichtig.

Das Thema Rente und Steuer ist komplex und für Laien nur schwer zu durchschauen. Fest steht: Die perfekte Altersvorsorge gibt es nicht – denn am Ende kommt es immer auf die individuelle Situation an.  Welche Vorsorgeform steuerlich sinnvoll ist, hängt stark vom Einkommen, Familienstand und gewünschter Auszahlungsform ab. Eine Kombination mehrerer Bausteine kann helfen, die Steuerlast im Ruhestand zu steuern.


Hinweis: Diese Darstellung ersetzt keine steuerliche Beratung. Persönliche Faktoren wie Steuerklasse, Kirchensteuer, Krankenversicherung oder weitere Einkünfte können die individuelle Steuerlast verändern.

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