Dienstunfähigkeit

Kann ein Beamter, Richter oder Soldat aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht arbeiten, liegt Dienstunfähigkeit vor.  Als dienstunfähig gilt jemand auch, wenn er als Folge einer Erkrankung innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und in weiteren 6 Monaten nicht wieder voll dienstfähig ist. Steht ein Dienstunfähiger in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit, hat er einen Anspruch darauf, dass er in den Ruhestand versetzt wird und eine Versorgung erhält.
Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt nicht, wenn ein anderweitiger Einsatz möglich ist. Das bedeutet, die Behörde muss im gesamten Bereich des Dienstherrn einen neuen Dienstposten suchen und der Beamte hat die Pflicht, in die neue Laufbahn zu wechseln.

Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe werden bei Dienstunfähigkeit im Regelfall entlassen und sind dann auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger angewiesen.

Für Beamte besteht die Möglichkeit, sich gegen eine Dienstunfähigkeit zusätzlich privat abzusichern. Hierfür gibt es spezielle Dienstunfähigkeitsversicherungen, die sich teilweise von Berufsunfähigkeitsversicherungen unterscheiden, da die Voraussetzungen und die rechtlichen Folgen der Dienst- und der Berufsunfähigkeit verschieden sind.

Die Dienstunfähigkeit unterscheidet sich außerdem von der Arbeitsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit.