Insolvenz: Ihr Arbeitgeber steht vor dem Aus – Ihre Betriebsrente jetzt auch?
Ihr Arbeitgeber steht vor dem Aus. Doch was passiert im Fall einer Insolvenz mit Ihrer Betriebsrente...
Niemand setzt sich gerne mit dem eigenen Tod auseinander. Ein unangenehmes Thema – doch es ist sinnvoll, sich frühzeitig um seinen Nachlass zu kümmern. Ein nach Ihren Wünschen formuliertes Testament vermeidet Konflikte unter Erben und sichert Angehörige ab.
In diesem Beitrag klären wir Sie über das Thema Testamentsgestaltung auf. Zentrale Fragen sind dabei: Wie schreibe ich überhaupt ein Testament? Worauf muss ich achten? Und was hat es mit dem Pflichtteil auf sich?
Diese und weitere Fragen stellen wir Dr. Cathrin Krämer in einem Interview. Sie ist Fachanwältin für Erbrecht bei der Mazars Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und gibt Ihnen im ersten Teil unserer Artikelreihe einen Überblick über die Grundlagen der Testamentsgestaltung.
Sie brauchen erst noch einen Einblick in die Grundlagen des Erbens, bevor Sie tiefer ins Thema einsteigen? Hier erfahren Sie alles rund um gesetzliche Erbfolge, Schenkung und Co.
Grundsätzlich besteht keine Pflicht, ein eigenes Testament zu verfassen. Hat der Verstorbene keinen letzten Willen festgehalten, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt, wer welchen Anteil des Erbes erhält. Der hinterbliebene Ehepartner wird als Erstes berücksichtigt. Gleich danach folgen die Erben erster Ordnung – die Kinder und Enkel. Gibt es keine Erben erster Ordnung, kommen die Erben zweiter Ordnung, wie Geschwister oder Eltern, zum Zug. Gibt es auch hier niemanden, haben die Angehörigen der dritten oder auch vierten Ordnung Erbanspruch.
Individuelle Wünsche und Interessen des Erblassers werden bei der gesetzlichen Erbfolge demnach nicht berücksichtigt. Wer sicherstellen möchte, dass sein Nachlass wie gewünscht aufgeteilt wird, kommt um ein Testament nicht herum.
Jeder, der volljährig ist, kann ein persönliches Einzeltestament verfassen. Dafür benötigen Sie im Grunde nur 2 Dinge: Stift und Papier. Die einzelnen Bestimmungen müssen Sie vollständig handschriftlich niederschreiben und eigenhändig unterschreiben. Um möglichen Konflikten vorzubeugen, ist es sinnvoll, darauf zu achten, möglichst leserlich zu schreiben und ein mehrseitiges Dokument mit Seitenzahlen zu versehen. Ort und Datum der Niederschrift sollten ebenso aufgenommen werden.
Alternativ können Sie mithilfe eines Notars ein sogenanntes öffentliches Testament errichten. Nach einer Beratung hilft dieser bei der individuellen Formulierung Ihres Testaments.
Eheleute und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen. Hier genügt es, wenn ein Partner das Testament eigenhändig schreibt. Unterschreiben müssen dann aber beide eigenhändig. Jeder Ehepartner hat die Möglichkeit, über sein eigenes Vermögen zu entscheiden.
Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang das sogenannte Berliner Testament. Bei dieser beliebten Variante setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Sie bestimmen, dass nach dem Tod des länger lebenden Partners der gemeinsame Nachlass an Dritte, meist die gemeinsamen Kinder, fallen soll. Man spricht hier von den sogenannten Schlusserben. Die Besonderheit des Berliner Testaments liegt in seiner Bindungswirkung. Einmal errichtet, kann es zu Lebzeiten beider Ehepartner nicht mehr heimlich von einem Ehegatten geändert werden, sondern nur noch von beiden gemeinsam. Mit dem Tod eines Ehepartners endet das Recht, Änderungen vorzunehmen. Der verbleibende Partner ist demnach an die gemeinsamen Bestimmungen gebunden, sofern im Testament nichts anderes vereinbart wurde.
Die Inhalte eines Testaments sind so individuell wie das Leben des Verstorbenen. Sie können mehrere Erben mit unterschiedlichen Erbanteilen oder auch einen Alleinerben bestimmen. Einzelne Gegenstände können bestimmten Personen vermacht werden. Auch Spenden an karitative Einrichtungen oder den Lieblingsverein sind möglich. Wer möchte, kann sein Erbe durch Auflagen zusätzlich an bestimmte Bedingungen knüpfen. Klassische Beispiele sind die Grabpflege oder auch die Übernahme der Haustiere. Betreuungs- und Patientenverfügungen gehören nicht ins Testament, sondern müssen separat geregelt werden.
Um sicherzustellen, dass alle Anordnungen wie gewünscht vollzogen werden, können Sie einen Testamentsvollstrecker bestimmen.
Wichtig: Damit ein Testament wirksam ist und richtig interpretiert werden kann, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Die zuvor genannten Formvorschriften müssen eingehalten werden, alle Wünsche eindeutig und unmissverständlich formuliert sein. Grundsätzlich ist mindestens ein Erbe zu nennen.
Häufiges Problem: Es wird kein Testament gefunden. Zu empfehlen ist daher dessen Verwahrung beim Nachlassgericht.
Sie selbst können bestimmen, wen Sie als Erben einsetzen und wen nicht. Zu beachten ist allerdings, dass Ehegatten, Kinder und – wenn keine Kinder vorhanden sind – Eltern einen Pflichtteilsanspruch besitzen. Werden diese Personen keine Erben, können sie trotzdem einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils bildet die Höhe des Pflichtteils. Dazu ein Beispiel: Einer Person steht gemäß der gesetzlichen Erbfolge ein Erbe von 25 % bzw. einem Viertel zu. Wird diese Person durch z. B. ein Testament enterbt, hat sie dennoch Anspruch auf ein Achtel des Erbes, den Pflichtteil. Der Pflichtteilsberechtigte wird aber kein Eigentümer des Nachlasses, sondern besitzt lediglich einen Geldanspruch auf die Auszahlung seines Pflichtteils.
Die folgende Grafik zeigt beispielhaft, wie es sich mit dem Pflichtteil bei verheirateten, in einer Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleuten mit zwei Kindern verhält.
Stirbt ein Ehepartner, steht dem noch lebenden Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte und stehen jedem Kind 25 % der Erbschaft zu. Kommt es zu einer Enterbung, beträgt der Pflichtteil der Kinder je ein Achtel.
Stirbt auch der zweite Elternteil, liegt die gesetzliche Erbquote der Kinder bei je 50 %. Im Falle der Enterbung würde jedem Kind demnach ein Viertel Pflichtteil zustehen.
Schenkungen zu Lebzeiten können die Erbmasse und somit den Pflichtteil verringern. Alle Schenkungen, die bis zu 10 Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden, werden zum Nachlass addiert. Hier greift der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte kann eine Ergänzung des Pflichtteils um den Betrag verlangen, um den sich der Teil erhöht, wenn die Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet wird. Für jedes volle Jahr aber, das zwischen der Schenkung und dem Todesfall liegt, vermindert sich der Wert der Schenkung um ein Zehntel – je früher also eine Schenkung stattfindet, desto geringer ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgrund der Schenkung. Schenkungen, die länger als 10 Jahre vor dem Erbfall stattfanden, werden gar nicht mehr berücksichtigt. Aber Achtung: Das gilt nicht bei Ehegatten und Schenkungen unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts oder, unter Umständen, eines Wohnrechts. Bei Ehegatten werden alle Schenkungen, die im Laufe der Ehe stattfanden, berücksichtigt. Bei Schenkungen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Löschung des Nießbrauchs.
Ein Pflichtteilsentzug ist nur in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa bei schweren Verbrechen gegen den Erblasser. Weitere Informationen hierzu liefert § 2333 BGB.
Es ist immer eine gute Idee, sich frühzeitig mit dem eigenen Nachlass zu beschäftigen, um Überraschungen zu vermeiden. In einem Gespräch mit den eigenen Nachkommen können offene Fragen geklärt und Wünsche berücksichtigt werden. Um die beste Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden, lassen Sie sich rechtlich beraten.
Besitzen Sie zum Beispiel eine Immobilie, die Ihre Kinder in Zukunft erhalten sollen? Im nächsten Artikel unserer Reihe erfahren Sie, wie Sie Immobilien sinnvoll übertragen und dabei Freibeträge nutzen können.
Dr. Cathrin Krämer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht bei Mazars Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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