Nießbrauchrecht

Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Es erlaubt eine sogenannte „Fruchtziehung“ aus dem Objekt. Der Nießbraucher hat gegenüber dem Eigentümer ein Recht auf Besitz des Nießbrauchgegenstandes, darf selbst darin wohnen, aber es auch vermieten.

Ein Beispiel: Erhält eine Person ein Nießbrauchrecht für eine Wohnung, darf der Nießbraucher die Wohnung zum Beispiel vermieten und die Mieten vereinnahmen. Er kann die Wohnung aber auch selbst nutzen.

Der Unterschied zum sogenannten Wohnrecht besteht darin, dass beim Wohnrecht keine „Fruchtziehung“ aus dem Objekt erlaubt ist. Das heißt, die Wohnung dürfte z. B. nicht an Dritte vermietet werden. Das Wohnungsrecht ermöglicht es dem Berechtigten ausschließlich, die Wohnung zu bewohnen.

Synonyme:
Nießbrauch